Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. November 2007
§ 200
§ 200 – Bereicherungsverbot
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Kurz erklärt
- Wenn eine versicherte Person für denselben Versicherungsfall mehrere Erstattungen beantragen kann,
- dürfen die insgesamt erhaltenen Erstattungen
- die gesamten Kosten, die entstanden sind,
- nicht überschreiten.
- Es gilt also eine Obergrenze für die Erstattungen.