Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 200

§ 200 – Bereicherungsverbot

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

Kurz erklärt

  • Wenn eine versicherte Person für denselben Versicherungsfall mehrere Erstattungen beantragen kann,
  • dürfen die insgesamt erhaltenen Erstattungen
  • die gesamten Kosten, die entstanden sind,
  • nicht überschreiten.
  • Es gilt also eine Obergrenze für die Erstattungen.